Freizügigkeitskonto auflösen: Der Ablauf in 5 Schritten

Ein Freizügigkeitskonto bewahrt Vorsorgeguthaben aus der zweiten Säule vorübergehend auf, wenn Personen ihre Arbeitsstelle verlassen und nicht direkt einer neuen Pensionskasse beitreten. Aufgelöst werden kann es aber nur in bestimmten Situationen: etwa bei der Pensionierung, bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder bei einem definitiven Wegzug ins Ausland. Welche Voraussetzungen gelten, wie die Auszahlung in fünf Schritten abläuft und wie sich die Steuerbelastung optimieren lässt, zeigt der folgende Überblick.

Das Wichtigste zur Auflösung eines Freizügigkeitskontos auf einen Blick

  • Bei der Pensionierung ist ein Bezug frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter möglich.
  • Wer eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, kann das Guthaben unter bestimmten Voraussetzungen beziehen.
  • Bei einem definitiven Wegzug ins Ausland ist je nach Zielland ein vollständiger oder teilweiser Bezug möglich.
  • Für selbstbewohntes Wohneigentum kann das Guthaben ebenfalls bezogen werden.
  • Bei Invalidität ist ein Bezug ab einem Invaliditätsgrad von 70 % möglich.
  • Der Ablauf umfasst fünf Schritte, von der Prüfung der Voraussetzungen über die Zustimmung des Ehepartners und das Einreichen der Unterlagen bis zur Antragsprüfung und Auszahlung.
  • Die Kapitalauszahlung wird separat vom übrigen Einkommen besteuert, bei Wohnsitz im Ausland fällt eine Quellensteuer an.
  • Eine frühzeitige Planung hilft, steuerliche Vorteile zu nutzen.

Wann darf ein Freizügigkeitskonto aufgelöst werden?

Die Auszahlung eines Freizügigkeitskontos ist nicht jederzeit möglich. Das Gesetz sieht verschiedene Fälle vor, in denen ein Bezug erlaubt ist:

  • Pensionierung: Bei der Pensionierung kann das Guthaben je nach Regelung der Freizügigkeitsstiftung frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter bezogen werden. Bei Arbeitstätigkeit über das Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters hinaus ist ein Aufschub bis maximal 70 Jahre möglich.
  • Selbständigkeit: Auch bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit besteht die Möglichkeit, das Freizügigkeitsguthaben auszahlen zu lassen. Voraussetzung ist, dass die Selbständigkeit nachgewiesen wird und keine obligatorische Versicherung in einer Pensionskasse mehr besteht. In diesem Fall können die Vorsorgegelder innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Selbständigkeit ausbezahlt werden.
  • Wegzug aus der Schweiz: Ein weiterer häufiger Grund ist der definitive Wegzug aus der Schweiz. Wer in ein Land ausserhalb der EU/EFTA auswandert, kann das Vorsorgeguthaben in der Regel vollständig beziehen. Bei einem Umzug in einen EU-/EFTA-Staat gelten hingegen besondere Regeln. Der obligatorische Teil der beruflichen Vorsorge muss unter Umständen in der Schweiz verbleiben, während der überobligatorische Teil ausbezahlt werden kann.
  • Wohneigentum: Wer sich den Traum von selbstbewohntem Wohneigentum erfüllen möchte, hat ebenfalls die Möglichkeit, Freizügigkeitsguthaben dafür einzusetzen. Voraussetzung ist, dass die Immobilie selbst bewohnt und als Hauptwohnsitz genutzt wird. Für Ferienwohnungen ist ein Bezug deshalb nicht möglich.
  • Invalidität: Die Gelder eines Freizügigkeitskontos können auch im Falle von Invalidität bezogen werden. Die Voraussetzung hierfür ist ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 %.

Freizügigkeitskonto auflösen: Der Ablauf in 5 Schritten

Die Auszahlung eines Freizügigkeitskontos erfolgt zeitnah, sofern alle Voraussetzungen erfüllt und die notwendigen Dokumente vorhanden sind.

1. Voraussetzungen prüfen

Zuerst wird geklärt, ob ein zulässiger Auszahlungsgrund vorliegt. Diese Prüfung kann telefonisch mit der Stiftung erfolgen.

2. Zustimmung des Ehepartners einholen

Verheiratete Personen benötigen für die Auszahlung die schriftliche Zustimmung des Ehepartners oder der Ehepartnerin. Die beiden Unterschriften auf dem Auszahlungsantrag müssen ausserdem amtlich beglaubigt werden.

3. Unterlagen einreichen

Je nach Situation werden unterschiedliche Nachweise benötigt. Dazu gehören unter anderem ein Identitätsnachweis, ein Auszahlungsantrag sowie eine Abmeldebestätigung bei einem Wegzug ins Ausland.

4. Antrag prüfen lassen

Die Freizügigkeitsstiftung kontrolliert die Unterlagen und prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies dauert in der Regel nur wenige Arbeitstage.

5. Auszahlung erhalten

Nach erfolgreicher Prüfung wird das Guthaben innerhalb von ungefähr zwei bis drei Arbeitstagen auf das gewünschte Konto überwiesen. Bei einem Bezug im Ausland werden die anfallenden Quellensteuern direkt abgezogen. Bei einem Bezug innerhalb der Schweiz erfolgt eine Meldung an die Steuerverwaltung.

Welche Steuern fallen bei der Auszahlung an?

Die Auszahlung eines Freizügigkeitskontos wird separat vom übrigen Einkommen besteuert. Wer in der Schweiz wohnt, bezahlt eine Kapitalauszahlungssteuer gemäss den kantonalen Regelungen des Wohnkantons. Die Unterschiede zwischen den Kantonen können dabei erheblich sein. Genauere Informationen liefern die Steuerrechner der jeweiligen Kantone.

Bei einem Wohnsitz im Ausland wird in der Regel eine Quellensteuer am Sitz der Freizügigkeitsstiftung erhoben. Deshalb kann die Wahl der Stiftung einen direkten Einfluss auf die Steuerbelastung haben. PensExpert bietet mit seiner Freizügigkeitsstiftung im Kanton Schwyz einen Standort mit einem der tiefsten Quellensteuersätze der Schweiz, ein Vorteil insbesondere für Personen, die bei der Auszahlung im Ausland leben.

Ob die in der Schweiz erhobene Quellensteuer ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, hängt vom Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Wohnsitzstaat ab. Entscheidend ist, welchem Staat das DBA das Recht zur Besteuerung des Kapitalbezugs zuweist. Liegt dieses Recht beim Wohnsitzstaat, kann die abgezogene Quellensteuer in der Regel zurückgefordert werden. Dafür ist meist eine Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde über die steuerliche Ansässigkeit bzw. die dortige Besteuerung nötig.

So lässt sich die Steuerlast beim Bezug des Freizügigkeitskontos senken

Eine sorgfältige Planung kann helfen, die Steuerbelastung beim Kapitalbezug zu reduzieren. Da die Kapitalauszahlungssteuer progressiv ausgestaltet ist, kann es sinnvoll sein, Bezüge auf mehrere Steuerjahre zu verteilen. Mit PensSplit unterstützt PensExpert Kundinnen und Kunden im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten dabei, ihr Freizügigkeitsvermögen gezielt aufzuteilen und spätere Kapitalbezüge steuerlich optimal zu planen.

Wer eine Auszahlung plant, sollte deshalb nicht erst kurz vor der Pensionierung oder dem Wegzug aktiv werden. Denn eine frühzeitige Vorsorgeplanung eröffnet flexiblere Möglichkeiten.

Wie viel Steuern können Sie bei der Auszahlung sparen?

Mit PensSplit beziehen Sie Ihr Freizügigkeitsvermögen gestaffelt anstatt auf einmal. Wie viel Sie dabei sparen, zeigt Ihnen der Steuerrechner von PensExpert.

Häufige Fragen zur Auflösung des Freizügigkeitskontos

  • Das Guthaben kann entweder bis zum späteren Bezug aufbewahrt oder bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ausbezahlt werden.

  • Ein Freizügigkeitskonto wird grundsätzlich als Kapital ausbezahlt, jedoch bietet PensExpert die Möglichkeit, einen Teil des Vorsorgevermögens als lebenslange Rente zu beziehen.

  • Bei einem Wechsel zu einer neuen Arbeitgeberin oder einem neuen Arbeitgeber wird das Guthaben normalerweise an die neue Pensionskasse übertragen.

  • Eine vollständige Auszahlung der Pensionskasse ist nur in bestimmten Fällen möglich, beispielsweise bei Selbständigkeit oder definitivem Wegzug aus der Schweiz.

  • Das Guthaben wird in der Regel auf eine Freizügigkeitslösung übertragen. Ob eine vollständige Auszahlung möglich ist, hängt vom Zielland, Alter und den gesetzlichen Vorgaben ab.

  • Ja. In der Schweiz fällt eine einmalige Kapitalauszahlungssteuer an. Bei Wohnsitz im Ausland wird stattdessen eine Quellensteuer erhoben. Zu klären ist zudem, ob der Kapitalbezug im Zielland ebenfalls besteuert wird.

  • Ja. Bei verheirateten Personen ist die schriftliche Zustimmung des Ehepartners oder der Ehepartnerin erforderlich.

  • Wer sich selbständig macht und nicht mehr obligatorisch einer Pensionskasse angeschlossen ist, kann das Freizügigkeitsguthaben unter bestimmten Voraussetzungen beziehen.