Vorsorgeglossar

Willkommen in unserem Vorsorgeglossar – Ihrem Wegweiser durch die wichtigsten Begriffe in der Welt der Vorsorge. Verständlich, kompakt und auf den Punkt gebracht – damit Sie bei allen Vorsorgethemen den Überblick behalten.

Was macht PensExpert?

  • 1e-Lösungen sind nach dem Artikel 1e BVV 2 benannt. Diese Vorsorgelösungen richten sich an Personen mit einem AHV-Lohn, der mindestens 450 Prozent der maximalen, einfachen AHV-Rente beträgt (2026: CHF 136’080.–). Die versicherte Person kann die Anlagestrategie für ihr angespartes 1e-Altersguthaben eigenständig wählen. Jedes Vorsorgewerk darf maximal zehn unterschiedliche Anlagestrategien anbieten, wobei eine davon risikoarm sein muss.

  • Die 2. Säule ist ein Teil des schweizerischen Altersvorsorgesystems und umfasst die berufliche Vorsorge (BVG). Arbeitnehmer werden ab einer gesetzlich festgelegten Eintrittsschwelle durch ihre Arbeitgeberin bei einer Pensionskasse versichert. Zusammen mit ihren Arbeitgebern zahlen sie monatliche Beiträge in die 2. Säule/Pensionskasse ein, um im Ruhestand eine Rente zu erhalten. Die 2. Säule soll die staatliche AHV (1. Säule) ergänzen und es ermöglichen den gewohnten Lebensstandard im Alter aufrechtzuerhalten.

    In der 2. Säule wird zwischen der sogenannten Säule 2a (obligatorische berufliche Vorsorge) und Säule 2b (ausserobligatorische berufliche Vorsorge) unterschieden.

  • Die 3. Säule ist eine Form der privaten Vorsorge in der Schweiz. Sie ermöglicht es Personen jährlich bis zu einem gesetzlich festgelegten Maximalbetrag (3a-Maximalbetrag) steuerbegünstigt Geld auf einem gebundenen Konto oder in anerkannten Versicherungen anzusparen.

    Die steuerbegünstigte private Vorsorge Säule 3a kennt verschiedene Lösungen. Man unterscheidet insbesondere zwischen Banken- und Versicherungslösungen, jedoch manchmal auch detaillierter zwischen «Sparkontolösungen» und «Anlagelösungen».

  • Der Maximalbeitrag für die Säule 3a ist der gesetzlich festgelegte Höchstbetrag, den eine Person pro Jahr in die Säule 3a einzahlen kann, um von steuerlichen Vorteilen zu profitieren. Die Maximalbeiträge für die Säule 3a werden jährlich vom Bundesamt für Sozialversicherungen festgelegt.

    Es wird unterschieden zwischen Erwerbstätigen mit Anschluss an eine Pensionskasse (kleine Säule 3a) und Erwerbstätigen ohne Anschluss an eine Pensionskasse (grosse Säule 3a).

    Erwerbstätige mit einer Pensionskasse dürfen im Jahr 2026 maximal CHF 7'258.– in die Säule 3a einzahlen. Erwerbstätige ohne Pensionskasse dürfen im Jahr 2026 maximal CHF 36'288.– jedoch nicht mehr als 20% des Jahreseinkommens nach Abzug der Sozialleistungen (AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge) einzahlen.

    Die Maximalbeträge werden vom oberen Grenzbetrag (2026: CHF 90'720.–) abgeleitet. Eine erwerbstätige Person mit einer Pensionskasse darf jährlich 8% des oberen Grenzbetrages und eine erwerbstätige Person ohne Pensionskasse maximal 40% des oberen Grenzbetrages einzahlen.

  • Der Aktienanteil sagt aus, wie viel Prozent einer Strategie in Aktien investiert ist. Grundsätzlich darf davon ausgegangen werden, dass bei einem höherem Aktienanteil auch die zu erwartende Rendite höher ausfallen dürfte. Vorausgesetzt, der Anleger verfügt über eine entsprechende Risikobereitschaft sowie Risikofähigkeit.

  • Als Altersguthaben wird das Guthaben von Versicherten, das zur Finanzierung ihrer Vorsorgeleistung dient, bezeichnet. Das Altersguthaben besteht aus den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen samt Zinsen/Rendite, den Altersgutschriften samt Zinsen/Rendite sowie freiwilligen Einkäufen samt Zinsen/Rendite.

  • Der Betrag, der jährlich dem Altersguthaben einer versicherten Person gutgeschrieben wird. Wird in Prozent des koordinierten Jahreslohnes festgesetzt und hängt vielfach vom Alter der versicherten Person ab. Die Altersgutschrift wird im Fachjargon oft auch als Sparbeitrag bezeichnet.

  • Die AHV kennt die gesplittete Altersrente. Dies bedeutet, dass beide Ehepartner eine persönliche AHV-Altersrente ausbezahlt erhalten. Hingegen darf eine Pensionskasse keine Aufteilung der Altersleistungen vornehmen, auch wenn die Ehepartner einverstanden wären. Bei einer entsprechenden Änderung des BVG würde sich der Gender Pension Gap markant reduzieren.

  • Verhältnis zwischen den über 65-Jährigen und den 20- bis 65-Jährigen.

  • Der Anlagehorizont ist von grosser Bedeutung bezüglich Wahl der Anlagestrategie, respektive des Aktienanteils. Er definiert den Zeitraum, während dem ein Anleger bereit ist, sein Geld zu investieren. Je länger der Anlagehorizont, desto grössere Schwankungen kann der Anleger grundsätzlich tragen und desto grösser darf der Aktienanteil ausfallen.

    In der Vorsorge reicht der Anlagehorizont in der Regel bis zur ordentlichen Pensionierung. Je nach Vorsorgelösung und Anlageumsetzung ist es möglich, dass der Anlagehorizont über die Pensionierung verlängert werden kann, indem z.B. die Vorsorgevermögen weitergeführt werden können. Dabei spielen die persönliche Situation sowie die Weiterführung einer Erwerbstätigkeit ein entscheide Rolle.

  • Es ist für Arbeitgeber gestattet, in ihrer Vorsorgeeinrichtung eine Beitragsreserve für kommende Jahre zu bilden. Einzahlungen als Arbeitgeberbeitragsreserve (kurz: AGBR) bilden im Rahmen der kantonalen Bestimmungen (maximale Höhe und Zeitpunkt der Bezahlung können variieren) steuerbegünstigten Aufwand. Die Arbeitgeberbeitragsreserven dürfen typischerweise den drei- bis fünffachen Betrag des geschuldeten jährlichen Arbeitgeberbeitrags nicht übersteigen.

  • Die Auffangeinrichtung ist eine vom Staat vorgesehene Vorsorgeeinrichtung, welche die Pensionskassen- oder Freizügigkeitsguthaben von Personen verwaltet, die keine eigene Vorsorgeeinrichtung haben.

  • Die Austrittsleistung bezieht sich auf das Kapital, das ein Versicherter bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses oder seiner selbständigen Tätigkeit von der Pensionskasse erhält.

  • Eine Bel-Etage-Lösung ist eine Kadervorsorge für Fach- und Führungskräfte, bei der die Sparbeiträge oft höher sind als die normalen Pensionskassenbeiträge und die Arbeitgebenden in der Regel mehr als die Hälfte der Prämien finanzieren. Immer öfter werden solche Modelle in Form von 1e-Vorsorgelösungen mit freier Anlagestrategiewahl angeboten.

  • Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge regelt die 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge.

  • In der beruflichen Vorsorge (BVG) wird zwischen obligatorischem und überobligatorischem Vorsorgevermögen unterschieden. Der BVG-Anteil beziffert das obligatorische Vorsorgevermögen (obligatorische Beiträge gemäss Gesetz), welches bei einer Pensionskasse angespart wird.

  • Der Deckungsgrad einer Vorsorgeeinrichtung entspricht dem Verhältnis des Vorsorgevermögens zu ihren Verpflichtungen. Sind die Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung höher als ihr Vermögen, so befindet sich die Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung und muss saniert werden.

  • Der demografische Wandel bezeichnet die Entwicklung der Bevölkerung, insbesondere bezüglich der Altersstruktur. In der westlichen Welt ist dieser Wandel aufgrund tiefer Geburtenraten und steigender Lebenserwartung durch die zunehmende Alterung der Bevölkerung geprägt. Folgen sind unter anderem der Fachkräftemangel und eine Überlastung der Sozialversicherungssysteme. Das Phänomen verschärft sich weiter mit der laufenden Pensionierungswelle der Babyboomer-Generation (Jahrgänge 1946 bis 1964).

  • Ein Depot ist eine Aufbewahrungsstelle für Wertpapiere (Obligationen, Aktien, etc.).

  • Die schweizerische Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge basiert auf drei Säulen: der staatlichen, der beruflichen und der privaten Vorsorge. Die drei Säulen haben unterschiedliche Aufgaben und sind auch hinsichtlich der Leistungen und deren Finanzierung unterschiedlich geregelt. Die erste und die zweite Säule sind für die meisten Personen in der Schweiz obligatorisch, die dritte Säule ist freiwillig.

  • Ein Exchange Traded Fund (ETF) ist ein an der Börse gehandelter Indexfonds, welcher die Entwicklung von Marktindizes (z. B. der Swiss Market Index SMI) 1:1 abbildet. ETFs sind zu den üblichen Börsenöffnungszeiten handelbar.

  • Im Steuerkontext bezeichnet eine Flatrate eine pauschale Besteuerung, bei der ein einheitlicher Steuersatz unabhängig von der Einkommenshöhe oder den tatsächlichen Ausgaben angewendet wird. Einige Kantone kennen eine «Flatrate Tax» für Einkommen und Vermögen sowie bei der Auszahlung von Vorsorgeguthaben in Kapitalform.

  • Freizügigkeitseinrichtungen sind ein zentraler Bestandteil des Schweizer Vorsorgesystems. Bei Ausscheiden aus einer Pensionskasse, ohne dass ein Bezugsgrund vorliegt, dienen sie dazu, dass die Vorsorgegelder im Vorsorgekreislauf der 2. Säule „parkiert“ werden können. Dies z. B. bei beruflichen Veränderungen oder einem Wegzug ins Ausland. Freizügigkeitseinrichtungen gewährleisten, dass Vorsorgegelder sicher verwahrt und weiterhin gesetzeskonform angelegt werden.

  • Freizügigkeitsgelder sind Guthaben aus der 2. Säule, die bei einem Arbeitgeberwechsel oder in anderen spezifischen Situationen (bspw. Scheidung) auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden.

  • Ein Freizügigkeitskonto ist ein Konto bei einer Freizügigkeitseinrichtung, auf welchem die Vorsorgegelder im Vorsorgekreislauf der 2. Säule „parkiert“ werden können.

  • Die Freizügigkeitsleistung ist das vorhandene Freizügigkeitsguthaben, welches an eine Freizügigkeitsstiftung oder Pensionskasse überwiesen wird.

  • Der Gender Pension Gap entspricht dem Unterschied der Altersleistungen zwischen Frauen und Männern der ständigen Wohnbevölkerung ab 65 Jahren. Der Gender Pension Gap ist besonders ausgeprägt in der beruflichen Vorsorge, welche nur für Erwerbstätige ab einem bestimmten Einkommen möglich ist. Um den Gender Pension Gap reduzieren zu können, müssen Politik und Arbeitgebende neue Lösungen kreieren.

  • Als grosse Säule 3a wird die Säule 3a von Erwerbstätigen ohne Anschluss an eine Pensionskasse bezeichnet.

    In die grosse Säule 3a dürfen im Jahr 2026 maximal CHF 36’288.–, jedoch nicht mehr als 20% des Jahreseinkommens nach Abzug der Sozialleistungen (AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge), einbezahlt werden.

  • Hybride Arbeitsmodelle beschreiben den Mix aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Immer mehr Menschen in der Schweiz wenden dieses Modell an, um die Vorteile beider Welten zu verbinden.

  • Indexfonds bilden, genau wie Exchange Traded Funds (ETFs), die Wertentwicklung von Indizes nach. Sie sind jedoch nicht zu den üblichen Börsenöffnungszeiten handelbar, sondern einmal täglich zu einem NAV (Net Asset Value).

    Will ich am 07.01.2026 um 9 Uhr einen Indexfonds kaufen, welcher den SMI abbildet, so wird der relevante Kaufpreis basierend auf den Börsenschlusskursen vom 07.01.2026 berechnet. Ich kenne meinen Kaufpreis also nicht sofort.

  • Erwerbsunfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung. Die Invalidenversicherung definiert Invalidität als eine durch körperlichen, psychischen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte Erwerbsunfähigkeit bzw. Unfähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich (z. B. im Haushalt) zu betätigen.

  • Ein Investment bezieht sich auf die Anlage von Geld in Wertpapiere mit dem Ziel, eine Rendite zu erzielen.

  • Beim Kapitaldeckungsverfahren spart jede Person für sich selbst. Die Beiträge werden am Kapitalmarkt angelegt und am Ende der Versicherungsperiode inklusive Zinsen an die Versicherten als Alterskapital oder -rente ausbezahlt. Das Kapitaldeckungsverfahren kennen wir in der Schweiz typischerweise in der beruflichen Vorsorge.

  • Als kleine Säule 3a wird die Säule 3a von Erwerbstätigen mit Anschluss an eine Pensionskasse bezeichnet.

    Erwerbstätige mit einer Pensionskasse dürfen im Jahr 2026 maximal CHF 7’258.– in die Säule 3a einzahlen.

  • Ist gleichbedeutend mit dem 3a-Maximalbeitrag.

  • Das Gesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) definiert Mindestleistungen, die die Vorsorgeeinrichtungen im Alter, im Todesfall und bei Invalidität zu garantieren haben. Von diesen darf abgewichen werden, jedoch nicht zuungunsten der Arbeitnehmenden. Viele Arbeitgebende haben bereits heute deutlich bessere Leistungen in der beruflichen Vorsorge versichert als das Gesetz vorsieht.

  • Der Bundesrat legt jährlich die Mindestverzinsung für das Vorsorgeguthaben im Obligatorium der zweiten Säule fest. Im Jahr 2026 beträgt diese Verzinsung 1,25 Prozent. Der BVG-Mindestzins berücksichtigt unter anderem die Renditeentwicklung verschiedener Wertanlagen wie Bundesobligationen, Anleihen, Aktien und Liegenschaften. Dieser Mindestzins gilt nicht für überobligatorische Vorsorgeguthaben. In diesem Bereich legt jede Pensionskasse den Zinssatz eigenständig fest. Die Höhe ist unter anderem abhängig von der erzielten Wertentwicklung und dem Deckungsgrad der Pensionskasse.

  • Als oberer Grenzbetrag wird der maximal versicherbare AHV-Lohn definiert. Im Jahr 2026 beträgt der obere Grenzbetrag CHF 90’720.–.

  • Die ordentliche Pensionierung bezeichnet den Zeitpunkt, an dem eine Person das ordentliche Rentenalter erreicht.

  • Das ordentliche Rentenalter ist das gesetzlich festgelegte Alter, in dem eine Person Anspruch auf eine Altersrente aus der 1. Säule (AHV) hat. Aktuell liegt das ordentliche Rentenalter für Frauen bei 64 Jahre und drei Monaten und bei Männern bei 65 Jahren.

  • Die berufliche Vorsorge wird in der Schweiz «Pensionskasse» genannt. In diesen Pensionskassen werden Mittel angespart, aus welchen Altersleistungen ausgerichtet werden. Zusätzlich sichern Pensionskassen auch andere biometrische Risiken (Invalidität, Tod) ab. Der Arbeitgeber muss ab einem bestimmten Brutto-Jahreslohn, der sogenannten BVG-Eintrittsschwelle von CHF 22'680 (Stand 2026), Arbeitnehmer in seiner Pensionskasse versichern.

  • Die Performance bezeichnet die Wertentwicklung einer Anlage über einen bestimmten Zeitraum. Sie zeigt, ob eine Investition einen Gewinn oder Verlust erzielt hat. Zur Performancemessung werden entweder die zeitgewichtete Rendite (engl. Time Weighted Return, TWR) oder die kapitalgewichtete (engl. Money Weighted Return, MWR) verwendet.

  • Ein Portfolio ist eine Sammlung von Wertgegenständen, die ein Anleger besitzt. Es kann verschiedene Anlageklassen wie Aktien, Anleihen, Immobilien und andere Wertpapiere umfassen.

  • Produktgebühren sind Kosten, die mit dem Kauf oder Verkauf von Anlageprodukten verbunden sind.

  • Quellensteuern sind durch die auszuzahlende Organisation direkt vom Bruttobetrag einbehaltene Steuern, welche durch die Auszahlerin ans Steueramt überwiesen werden.

  • Seit 2024 wird in der schweizerischen Sozialversicherung (in allen 3 Säulen) der Begriff «Referenzalter» verwendet. Dieser ist gleichbedeutend mit «Rentenalter».

  • Eine registrierte Vorsorgeeinrichtung ist eine Institution, die von der Aufsichtsbehörde anerkannt ist und Altersvorsorgeleistungen anbietet, wie zum Beispiel Pensionskassen.

  • Die Risikobereitschaft bezieht sich auf die Bereitschaft eines Anlegers, Risiken einzugehen, um potenziell höhere Renditen zu erzielen. Sie ist ein wichtiger Faktor bei der Bestimmung der geeigneten Anlagestrategie.

  • Die Risikofähigkeit bezieht sich auf die Fähigkeit eines Anlegers finanzielle Risiken, beispielweise Wertschwankungen oder Verluste, zu tragen.

  • Für versicherte Risikoleistungen (Invalidität, Tod) muss eine Risikoprämie an die Pensionskasse oder Versicherungsgesellschaft bezahlt werden.

  • In der Freizügigkeit ist der Risikoschutz ein Versicherungsschutz, welcher Versicherungslücken bei Tod und Invalidität schliessen kann.

  • Saldierung bedeutet die Auflösung einer Geschäftsbeziehung, respektive generell das Auflösen einer Vorsorgelösung und den Transfer der Mittel. In vielen Fällen geht die Saldierung einher mit der Realisierung latenter Verluste oder Gewinne.

  • Als selbständig erwerbend gelten Personen, die unter eigenem Namen auf eigene Rechnung arbeiten sowie in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen. (Definition Seco)

  • Das Vorsorgevermögen (Austrittsleistung) aus der Pensionskasse kann, sofern das Vorsorgereglement dies zulässt, auf maximal zwei Freizügigkeitseinrichtungen gesplittet werden.

  • Steuerprogression bedeutet: Wer mehr verdient, zahlt nicht nur absolut, sondern auch prozentual mehr Steuern als Personen mit niedrigeren Einkommen. In der Schweiz gelten beim Bund und in den meisten Kantonen progressive Einkommenssteuersätze, wobei die Progression bei einem gewissen Einkommen endet. Auch die Vermögenssteuersätze und die Steuersätze für den Bezug von Kapitalleistungen aus Vorsorge sind in vielen Kantonen progressiv gestaltet.

  • Die systemfremde Umverteilung in der beruflichen Vorsorge beschreibt eine im Kapitaldeckungsverfahren nicht vorgesehene Quersubventionierung zwischen den Erwerbstätigen und den Altersrentenbeziehern. Dabei müssen Erwerbstätige die (zu hohen) Umwandlungssätze für die Altersrentnerinnen und -rentner mitfinanzieren. Dies geschieht durch eine geringere Verzinsung auf den Vorsorgeguthaben der Erwerbstätigen oder mit höheren Risikoprämien.

  • Eine Teilpensionierung beschreibt einen schrittweisen Übergang in den Ruhestand durch sukzessive Reduktion des Arbeitspensums. Immer mehr Erwerbstätige in der Schweiz wählen dieses Modell. Eine Teilpensionierung vor Erreichen des Rentenalters muss allerdings gut geplant werden, um die finanziellen Einbussen tragen zu können.

  • Es handelt sich dabei um die Überweisung der Vorsorgekapitalien von der einen Vorsorgeeinrichtung zur anderen Vorsorgeeinrichtung.

  • Das überobligatorische Vorsorgevermögen geht über die gesetzlichen, obligatorischen Mindestleistungen (BVG-Anteil) hinaus. Das Vorsorgevermögen bei einer Pensionskasse setzt sich aus dem BVG-Anteil und dem (eventuellen) überobligatorischen Vorsorgevermögen zusammen. Die Pensionskassen müssen keine gesetzliche Minimalverzinsung auf dem überobligatorischen Vorsorgevermögen gewähren.

  • In der beruflichen Vorsorge ist die paritätische Finanzierung der Beiträge gesetzlich festgehalten; Arbeitgebende und Arbeitnehmende tragen die Kosten also zu gleichen Teilen. Tatsächlich übernehmen viele Arbeitgebende in der Schweiz freiwillig mehr als 50 Prozent der Beiträge, tragen die Finanzierung also überparitätisch.

  • Beim Umlageverfahren werden die eingezahlten Beiträge unmittelbar zur Finanzierung der Leistungen für andere Versicherte verwendet. Es wird also kein Vermögen im grossen Stil angespart. Das Umlageverfahren kennen wir in der Schweiz typischerweise in der AHV.

  • Das BVG legt einen gesetzlichen Mindestumwandlungssatz fest. Dieser schreibt vor, wie das Alterskapital in der obligatorischen beruflichen Vorsorge zum Zeitpunkt der Pensionierung in eine Rente umzurechnen ist. Beim Start des BVG im Jahr 1985 lag der Umwandlungssatz bei 7,2 Prozent, heute beträgt er 6,8 Prozent. Hingegen darf im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge jede Pensionskasse den Umwandlungssatz selbst festlegen. Aufgrund der stark gestiegenen Lebenserwartung wird der überobligatorische Umwandlungssatz in der Regel deutlich tiefer angesetzt als im Obligatorium.

  • Der Verwaltungsaufwand bezeichnet die Kosten der Vorsorgestiftung für die Administration.

  • Das sind alle Mittel, welche sich im Vorsorgekreislauf der gebundenen 2. und 3. Säule befinden.

  • Eine juristische Gesellschaft muss sich bei einer Pensionskasse ihrer Wahl anschliessen, damit die Angestellten in der 2. Säule versichert werden können. Eine Pensionskasse kann ihren Versicherten unterschiedliche Vorsorgelösungen anbieten.

  • Die Vorsorgevereinbarung regelt die Vertragsdetails zwischen dem Vorsorgenehmer und der Vorsorgestiftung.

  • Ein WEF (Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung) ist ein Vorbezug oder die Verpfändung von Geldern aus der 2. und/oder 3. Säule für die Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum.

  • Beim Wegzug ins Ausland kann das vorhandene Vorsorgekapital ganz oder teilweise bezogen werden. In der 2. Säule spielt es eine Rolle, ob sich jemand ausserhalb des EU/EFTA-Raums begibt.

  • Eine Weiterbeschäftigung bedeutet, dass eine Person nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalter weiterhin in einer Beschäftigung oder in selbstständiger Erwerbstätigkeit arbeitet. In einem solchen Fall können weiter 3a-Beiträge geäufnet werden.

  • Wertschriften sind Finanzprodukte. Die bekanntesten Wertschriften sind Fonds, Aktien oder auch Obligationen.

  • Die Wertverminderung bezieht sich auf den Rückgang des Wertes eines Vermögensgegenstandes.

  • Mit dem Zeitwertkonto sollen besondere Lebensphasen finanziert werden, weshalb man auch von Lebensphasenvorsorge spricht. Auf das Zeitwertkonto können Mitarbeitende – in Absprache mit den Arbeitgebenden – Überstunden, nicht genutzte Ferientage oder auch Teile des Einkommens einzahlen. Das angesparte Vermögen kann dann für Weiterbildung, Elternzeit, Elternpflege oder auch für ein Sabbatical eingesetzt werden. Dabei erfolgt die Besteuerung erst beim Bezug des Guthabens. Das Zeitwertkonto ist in Deutschland seit vielen Jahren etabliert und bei den Arbeitnehmenden sehr beliebt.