Der Gesetzgeber hat genau geregelt, wann ein vorzeitiger Bezug vor der ordentlichen Pensionierung möglich ist.
Erlaubt ist der Vorbezug etwa für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, beim definitiven Wegzug ins Ausland oder im Rahmen einer Teilpensionierung, beispielsweise mit Alter 63. Auch der Kauf von selbstbewohntem Wohneigentum zählt dazu. Genau hier liegt aber die Grenze: Der Bezug für Wohneigentum ist ausschliesslich für die selbstbewohnte Immobilie erlaubt. Eine Ferienwohnung im Tessin, die man nicht als Hauptwohnsitz nutzt, ist kein gültiger Bezugsgrund. So verlockend der Gedanke also ist, das Vorsorgegeld in ein Feriendomizil zu stecken, das Gesetz lässt es nicht zu.
Hinter dieser strengen Regelung steht ein klarer Gedanke: Das Vorsorgekapital soll der Absicherung im Alter dienen und nur dort vorzeitig eingesetzt werden, wo es eine neue Existenz, das eigene Zuhause oder einen geordneten Übergang in den Ruhestand ermöglicht.