Informationen zum privaten Einkauf
Pensionskasseneinkäufe verbessern die Altersleistung und lassen sich grundsätzlich in vollem Umfang vom steuerbaren Einkommen abziehen. Dabei sind die nachfolgenden Punkte zu beachten:
Nach erfolgtem Vorbezug für Wohneigentum aus der 2. Säule (Basis- bzw. Zusatzvorsorge und / oder Freizügigkeitskonten bzw. -policen) sind freiwillige Einkäufe erst nach Rückzahlung des gesamten Vorbezuges wieder möglich. Verpfändungen sind davon nicht betroffen. Die Rückzahlung eines Vorbezugs für Wohneigentum gilt nicht als Einkauf von Beitragsjahren und ist daher steuerlich nicht absetzbar. Vorbehalten bleibt die Rückforderung der Kapitalsteuer, welche beim Vorbezug geleistet wurde.
Leistungen aus Einkäufen dürfen innert drei Jahren nach Einzahlung nicht als Kapital bezogen werden.
Für Personen, welche ab 1. Januar 2006 aus dem Ausland zugezogen sind und noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angeschlossen waren, gelten besondere Bestimmungen. Die Einkaufssumme darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine Schweizer Vorsorgeeinrichtung 20 % des versicherten Sparlohnes nicht überschreiten.
Im Falle einer Scheidung wird zuerst die entstandene Lücke infolge Scheidungsauszahlung aufgefüllt, bevor ordentliche Einkäufe getätigt werden können. Solche Einkäufe zur Schliessung einer Scheidungslücke sind von der dreijährigen Sperrfrist nicht betroffen.
Nach Ausschöpfung der reglementarischen Einkaufskapazität können zusätzliche Beiträge zum Zweck einer vorzeitigen Pensionierung geleistet werden. Dabei wird von denselben Steuervorteilen wie beim ordentlichen Einkauf profitiert.
- Vorhandene Vorsorgeguthaben aus Freizügigkeitskonti / Freizügigkeitspolicen (z. B. PensFree / Independent oder Drittstiftungen) sind von der gesamten Einkaufskapazität aus der Basis- und / oder Zusatzvorsorge in Abzug zu bringen.
- Allfällige Überkapazitäten aus der Basisvorsorge sind von der vorhandenen Einkaufskapazität abzuziehen (hierzu ist die Basisvorsorge zu konsultieren).
- Bereits bezogene Altersleistungen in Form von Rente und / oder Kapital sind ebenfalls anzurechnen.
- Bei Selbständigerwerbenden sind zudem die Vorsorgeguthaben der Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge ohne gleichzeitige Versicherung in einer Pensionskasse) in bestimmtem Umfang zu berücksichtigen, nämlich solche, welche den vorgegebenen Maximalbetrag überschreiten.
- Vorhandene Vorsorgeguthaben aus Freizügigkeitskonti / Freizügigkeitspolicen (z. B. PensFree / Independent oder Drittstiftungen) sind von der gesamten Einkaufskapazität aus der Basis- und / oder Zusatzvorsorge in Abzug zu bringen.