Im Finanzsektor und in der Industrie werden derzeit viele Stellen abgebaut. Betroffen sind häufig Personen über 50, die jahrzehntelang beim gleichen Arbeitgeber tätig waren. Der Wissensstand zur eigenen Vorsorgesituation ist dabei meist tief – verständlich, denn solange der Arbeitgeber die Vorsorge organisierte, war sie für die meisten schlicht kein Thema.
Vielen Betroffenen sind die damit verbundenen Fragestellungen und möglichen Antworten gar nicht bewusst.
Teodora Toma
Leiterin Beratung Freizügigkeit & 3a, Geschäftsführerin Pens3a
Was passiert mit dem Pensionskassengeld nach einer Kündigung?
Das angesparte Altersguthaben bleibt in jedem Fall erhalten. Wer rasch eine neue Stelle antritt, lässt das Kapital – allenfalls mit einem kurzen Umweg über ein Freizügigkeitskonto – direkt in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers übertragen.
Anders sieht es aus, wenn der Wiedereinstieg länger dauert, eine Selbständigkeit geplant ist, ein reduziertes Pensum angestrebt wird oder die Pensionierung näher rückt. Dann öffnen sich verschiedene Varianten, die sorgfältig gegeneinander abgewogen werden sollten.
Wie lange bin ich nach dem Austritt aus der Pensionskasse noch versichert?
Das Invaliditäts- und Todesfallrisiko ist nach dem Austritt aus der Pensionskasse nur noch einen Monat lang gedeckt. Diese kurze Nachdeckungsfrist wird häufig unterschätzt.
Als Ergänzung lässt sich über die Unfallversicherung eine sogenannte Abredeversicherung abschliessen. Sie verlängert die Unfalldeckung, gilt aber maximal sechs Monate. Wer länger ohne Anschlusslösung bleibt, hat eine Lücke im Risikoschutz – ein Punkt, der in der Beratung früh geklärt gehört.
Warum sollte ich nach einem Jobverlust die Begünstigtenordnung prüfen?
Weil vorsorgerechtliche Ansprüche anderen Regeln folgen als das Erbrecht. Wer nach einer Kündigung Kapital auf eine Freizügigkeitseinrichtung überträgt, sollte deshalb prüfen, wer im Todesfall tatsächlich begünstigt ist – und ob diese Ordnung noch zur aktuellen Lebenssituation passt.
Kann ich in der bisherigen Pensionskasse versichert bleiben?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wer mindestens 58 Jahre alt ist und vom Arbeitgeber entlassen wurde, kann die Vorsorge in der bisherigen Pensionskasse freiwillig weiterführen. Der grosse Vorteil: Der Anspruch auf eine Altersleistung in Rentenform bleibt erhalten.
Der Preis dafür: Neben dem eigenen Beitrag muss auch der bisherige Arbeitgeberbeitrag selbst finanziert werden. Das übersteigt für viele Entlassene die finanziellen Möglichkeiten. Zudem sehen längst nicht alle Pensionskassen eine spätere Verrentung für Ausgetretene vor, weil sie die damit verbundenen Risiken nicht tragen wollen. Ein Blick ins Vorsorgereglement lohnt sich in jedem Fall.
Wie lässt sich die Steuerprogression bei der Auszahlung brechen?
Mit einer Staffelung: Wird das Freizügigkeitskapital auf zwei Konten bei verschiedenen Einrichtungen aufgeteilt, können die Bezüge auf mehrere Steuerperioden verteilt werden. Ein Freizügigkeitskonto ist nämlich immer nur als Ganzes beziehbar.
Diese Planung will gut durchdacht sein: Das Steueramt akzeptiert in der Regel maximal drei Auszahlungen. Zu beachten ist ausserdem, dass Bezüge aus der beruflichen Vorsorge und der Säule 3a im selben Jahr zusammengerechnet werden.
Welche Möglichkeiten bieten Freizügigkeitsstiftungen?
Freizügigkeitsstiftungen sind mehr als ein Parkplatz für Vorsorgekapital. Je nach Anbieter stehen neben Konten auch Wertschriftenlösungen mit einem breiten Anlagespektrum zur Verfügung. PensExpert führt zwei eigene Freizügigkeitsstiftungen, die zudem eine Verrentung ab 60 ermöglichen – das Leistungsniveau hängt vom eingebrachten Kapital ab.
Was ändert die geplante Reform AHV 2030 für die zweite Säule?
Die Ende Mai 2026 in die Vernehmlassung gegebene Vorlage betrifft primär die AHV, hat aber direkte Rückwirkungen auf die berufliche Vorsorge. Der Bundesrat schlägt vor, das früheste Rentenalter in der zweiten Säule analog zur AHV von 58 auf 63 Jahre anzuheben. Damit würde sich auch der Zeitraum für Teilpensionierungsschritte auf drei Jahre verkürzen.
Stossend ist zudem: Wer über 70 hinaus erwerbstätig bleibt, soll neu zwar weiter in die AHV einzahlen können – nicht aber in die berufliche Vorsorge.
Fazit: Vorsorgeplanung gehört auf die Prioritätenliste
Wer die Stelle verliert, konzentriert sich verständlicherweise zuerst auf die Jobsuche. Die Vorsorge dabei aus den Augen zu verlieren, kann jedoch teuer werden – gerade in den Jahren vor der Pensionierung, in denen das angesparte Kapital am stärksten wächst. Wer seine Optionen kennt, entscheidet besser.
Dieser Beitrag basiert auf einem Interview mit Teodora Toma, Leiterin Beratung Freizügigkeit & 3a, Geschäftsführerin Pens3a bei PensExpert, erschienen auf finews.ch. Zum Originalbeitrag: Viele Kündigungen bei Banken – hoher Beratungsbedarf bei Vorsorgefragen