Wie der Bundesrat am 6. November 2024 mitgeteilt hat, treten die Änderungen der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) per 1. Januar 2025 in Kraft. Demnach kann im Jahr 2025 erstmals eine Lücke entstehen, welche im Folgejahr (2026) mit einem Einkauf geschlossen werden kann. Rückwirkende Einkäufe von Beitragslücken, welche vor 2025 entstanden sind, lässt die Verordnung nicht zu.
An der von uns im Dezember 2023 publizierten Serie bezüglich den nachträglichen Einkäufen in die Säule 3a ändert sich nichts mehr und hat somit weiterhin Gültigkeit. Wir haben versucht, die komplexen Möglichkeiten für nachträgliche Einkäufe in einigen Grafiken und begleitenden Tabellen zu vereinfachen.
In der nun publizierten, neuen Verordnung wird klar festgehalten, dass die vorsorgenehmende Person gewisse Angaben und Informationen vorab seiner Säule 3a Einrichtung mitteilen muss, damit ein Einkauf getätigt werden kann.
Beitragslücken schliessen – ein Beispiel
Sofern in einem Beitragsjahr (2026–2028) der Maximalbetrag nicht ausgeschöpft wird, kann die Differenz als entstandene Beitragslücke in einem zukünftigen Beitragsjahr als freiwilliger Einkauf einbezahlt werden. Eine entstandene Beitragslücke darf maximal 10 Jahre aufgeschoben und eingekauft werden, ansonsten verfällt diese.
Es dürfen zudem verschiedene Beitragslücken miteinander kombiniert werden (hier im Beispiel Jahr 2026+2028), um anschliessend in einem zukünftigen Beitragsjahr (Jahr 2029) einzukaufen.
Aber Achtung: Übersteigen die beiden im Beispiel kumulierten Beitragslücken den Maximalbetrag im jeweiligen Einkaufsjahr, verfällt der nicht benötigte Beitragslückenbetrag (im Beispiel CHF 258.–) und kann nicht auf ein weiteres Beitragsjahr übertragen werden. Denn in einem Jahr darf nie mehr als der doppelte Maximalbetrag in eine Säule 3a einbezahlt werden.
Es muss somit gut geplant werden, welche Beitragslücken miteinander kombiniert werden sollen, sofern mehr als eine Beitragslücke für einen zukünftigen Einkauf verwendet werden soll.
Ein zusätzlicher Einkauf in die Säule 3a darf zudem nur dann vorgenommen werden, wenn der Maximalbetrag im jeweiligen Jahr bereits vollständig einbezahlt ist.
Die vorsorgenehmende Person hat einen zusätzlichen Einkauf bei ihrer Säule 3a Einrichtung vorgängig zu beantragen. Bevor die Säule 3a Einrichtung einen zusätzlichen Einkauf zulässt, muss sie die gemachten Angaben prüfen und sicherstellen, dass der Einkauf rechtmässig erfolgen darf.