Seit dem 1. Januar 2025 dürfen sich Rentnerinnen und Rentner über etwas mehr AHV-Rente freuen. Wegen der Inflation hat der Bundesrat die Renten gegenüber dem Vorjahr um 2.9 Prozent erhöht. Was viele nicht wissen: Die Eintrittsschwelle der beruflichen Vorsorge stieg ebenfalls um 2.9 Prozent – von 22’050 Franken (2024) auf 22’680 Franken (2025). Mit jeder Anpassung der Sozialversicherungskennzahlen wird es insbesondere für Geringverdienende und Teilzeitangestellte schwieriger, die Eintrittsschwelle zu erreichen. Als Folge verlieren etliche Versicherte den Zugang zur beruflichen Vorsorge. Ein Blick zurück zeigt: Seit 2015 ist die Eintrittsschwelle von 21’150 Franken auf 22’680 Franken gestiegen. Um versichert zu bleiben, hätte der Lohn in den vergangenen zehn Jahren also um 7,2 Prozent steigen müssen. Gemäss dem Nominallohnindex 2016 – 2024 des Bundesamts für Statistik sind die Löhne im Sektor «Dienstleistungen» um rund 7,5 Prozent gestiegen, im Sektor «Produktion» jedoch nur um 6,2 Prozent.
«Dass die Eintrittsschwelle nicht nur nach oben angepasst werden könnte, zeigt ein früherer Reformschritt. Bei der ersten BVG-Revision im Jahr 2005 wurde sie von 25’320 Franken auf 19’350 Franken reduziert.»
Mario Bucher, Leiter Produkt- und Unternehmensentwicklung
Auch im Rahmen der BVG-Reform, die im September 2024 zur Abstimmung stand, wäre die Eintrittsschwelle gesenkt worden. Doch diese Abstimmung hatte vor dem Volk bekanntlich keine Chance.
Eintrittsschwelle tiefer fixieren
Warum also nicht die Eintrittsschwelle gesetzlich bei einem bestimmten Betrag fixieren, der für Versicherte realistischerweise erreichbar ist? Eine solche Anpassung wäre für das Parlament relativ einfach möglich. Bei der Pensionskasse Publica, das Vorsorgewerk des Bundes, gibt es übrigens keine Eintrittsschwelle. Die Bundesangestellten erhalten somit in jedem Fall Zugang zur Pensionskasse, ungeachtet der Höhe ihres Lohnes.
Denkbar wäre beispielsweise die Absenkung der Eintrittsschwelle auf die minimale AHV-Rente von 15'120 Franken pro Jahr. Zahlreiche Personen würden so wieder Zugang zur 2. Säule erhalten. Das wäre nicht nur mit Blick auf das Alterssparen sinnvoll: Auch der Risikoschutz während der Erwerbszeit – bei Invalidität oder Todesfall – wäre besser gewährleistet.
Zwar würde auch diese auf der minimalen AHV-Rente basierenden Eintrittsschwelle alle zwei Jahre der Inflation angepasst, aber auf einem tieferen Niveau – und mit sozialpolitischer Logik: Wer nur eine tiefe AHV-Rente bezieht, sollte dazu auf eine Pensionskasse mit wichtigem Versicherungsschutz zählen können.
Viele Unternehmen haben das Problem erkannt
Bereits jetzt haben Arbeitgebende die Möglichkeit, die Eintrittsschwelle und/oder den Koordinationsabzug freiwillig zu reduzieren oder gar gänzlich abzuschaffen und damit auch Mitarbeitenden, deren Jahreslohn die gesetzlich definierte Eintrittsschwelle (noch) nicht erreicht, eine bessere Altersrente und einen besseren Versicherungsschutz zu ermöglichen. Denn die Eintrittsschwelle ist lediglich ein Mindeststandard, der von allen Arbeitgebenden zwingend eingehalten werden muss.
Auch Unternehmen profitieren von verantwortungsvoll ausgestalteten Pensionskassenlösungen – und zwar in Form einer erhöhten Attraktivität auf dem Stellenmarkt. Voraussetzung für diesen Vorteil im Wettbewerb um Talente ist, dass Bewerbende über diese Vorteile auch aufgeklärt werden. Getreu dem Motto: «Tue Gutes und sprich darüber!»
Risikoleistungen in der Freizügigkeit
Sollte jemand trotzdem die Pensionskasse verlassen müssen, kann das angesparte Vorsorgevermögen während eines Arbeitsunterbruchs in eine Freizügigkeitsstiftung übertragen werden. Der Haken: Nach einem Monat ohne Pensionskassenanschluss entfällt der Risikoschutz. Hier setzt PensExpert mit den Freizügigkeitsstiftungen PensFree und independent an: Beide bieten eine Absicherung in Form einer Invalidenrente oder eines Todesfallkapitals an. Erhält die Person später bei Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit wieder Zugang zur 2. Säule, kann mit einer Frist von drei Monaten der Risikoschutz über die Freizügigkeitsstiftung jederzeit wieder gekündigt werden.
Aus Erfahrung wissen wir: Die Risikoabdeckung bei Freizügigkeitskunden ist meist ungenügend. Daher sprechen wir diese Themen aktiv an und suchen gemeinsam mit unseren Kundinnen und Kunden die für sie beste Lösung zu fairen Risikoprämien.
Merken Sie sich: Freizügigkeitskonten sind wie Parkplätze, es gibt beleuchtete und unbeleuchtete. Wir sorgen dafür, dass Ihrer gut beleuchtet ist – und Sie auch in Phasen der Neuorientierung sicher unterwegs sind.