Wer in die Säule 3a einzahlen darf

Die Säule 3a gilt als das Steuersparinstrument schlechthin, und viele möchten davon profitieren.

Doch nicht jede Person darf einzahlen. Es gibt eine klare Voraussetzung, die erfüllt sein muss.

Die gebundene Selbstvorsorge ist als Ergänzung zum Erwerbsleben gedacht. Deshalb dürfen ausschliesslich Personen einzahlen, die ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen. Wer arbeitet und Lohn oder Honorar bezieht, kann seine Säule 3a äufnen, Angestellte ebenso wie Selbständige. Wer dagegen kein Erwerbseinkommen hat, etwa weil er nicht erwerbstätig ist, kann nicht in die Säule 3a einzahlen. Die Säule 3a ist also bewusst an die Erwerbstätigkeit geknüpft, nicht an das Alter allein und nicht an den blossen Wohnsitz in der Schweiz.

Diese Bindung ans Erwerbseinkommen hat einen logischen Grund: Die Säule 3a soll dort ansetzen, wo Einkommen erzielt und besteuert wird, und genau dort den steuerbegünstigten Aufbau einer privaten Vorsorge ermöglichen. Wer erwerbstätig ist, sollte diese Chance Jahr für Jahr nutzen, damit die Altersvorsorge optimal aufgebaut werden kann.