Steuererklärung 2025: Wo oft Fehler passieren, und Abzüge vergessen gehen.

Jedes Jahr verschenken Steuerpflichtige unnötig Geld – weil sie Abzüge vergessen, Einkünfte falsch deklarieren oder Fristen verpassen. Hier sind die wichtigsten Punkte, auf die Sie achten sollten.

Es lohnt sich, frühzeitig eine Fristverlängerung für die Einreichung der Steuererklärung 2025 einzuholen. Damit können unnötige Bussen vermieden werden. Auch bei der Erstellung der Steuererklärung ist Ordnung die halbe Miete. Wer bereits während dem laufenden Jahr steuerrelevante Belege sammelt und systematisch ablegt, ist im Vorteil. Das hilft, dass keine Abzüge vergessen gehen und die Abzüge im richtigen Jahr steuerwirksam geltend gemacht werden.

Aktuell können werterhaltende Unterhaltskosten sowie Einlagen in den Erneuerungsfonds bei den Einkommenssteuern als Abzug geltend gemacht werden. Voraussichtlich ab 2028 (allenfalls auch erst später) wird der Eigenmietwert abgeschafft und entsprechend sind diese Kosten für selbstbewohnte Liegenschaften nicht mehr steuerlich abzugsfähig. Es kann sich daher für Eigentümer von selbstgenutzten Liegenschaften in den nächsten Jahren lohnen, anstehende Unterhaltskosten vorzuziehen und Einlagen in den Erneuerungsfonds zu leisten.

Sofern Steuerpflichtige im Jahr 2025 nicht die vollen Säule 3a-Beiträge geleistet haben (aktuell mögliche Einzahlung: CHF 7'258 für Personen mit Pensionskassenanschluss), können diese Einzahlungslücken ab der Steuerperiode 2026 als Einkauf in die Säule 3a nachgeholt werden. Dazu ist nötig, dass sowohl im Jahr der zu tiefen Einzahlung, als auch im Jahr des Einkaufs ein AHV-pflichtiges Einkommen vorhanden ist. Zudem müssen die ordentlichen Säule 3a-Beiträge im Einkaufsjahr voll einbezahlt worden sein.

Wenn nun in den nächsten Jahren grössere werterhaltende Liegenschaftsunterhaltskosten anstehen, könnte es sich lohnen, in diesen Jahren auf die ordentlichen Einzahlungen in die Säule 3a zu verzichten. Diese Einzahlungen können später – in Jahren ohne Liegenschaftsunterhaltskosten – als Einkauf in die Säule 3a steuerwirksam nachgeholt werden.

Besonders häufig unterlaufen Steuerpflichtigen Fehler bei Einkünften aus einem Nebenerwerb: Bereits die ersten 100 Franken müssen zwingend in der Steuererklärung deklariert werden. Ebenso wissen viele nicht, dass in der Schweizer Steuererklärung sämtliches Vermögen, welches sie im Ausland besitzen, angegeben werden muss. Dies unabhängig davon ob es sich dabei um eine Wohnung, ein Konto oder Wertschriften in einem anderen Land handelt.

Überraschend viele Steuerpflichtige wissen zudem nicht, dass sie sowohl die Velopauschale als auch das ÖV-Abo als Berufsauslagen abziehen dürfen, etwa wenn sie auf dem Arbeitsweg zuerst mit dem Velo zum Bahnhof und anschliessend mit dem Zug zur Arbeitsstätte fahren.

Für viele Eltern ist es eine Herausforderung während den Schulferien die Betreuung ihrer Kinder sicherzustellen. Aufgrund eines aktuellen Bundesgerichtsurteils können die Kosten für Ferienlager oder andere ausserschulische Betreuung steuerlich geltend gemacht werden. Dies wenn es primär darum geht, die Betreuung der Kinder während der Arbeitszeit der Eltern sicherzustellen.

Mehr Infos dazu im NZZ Artikel: