Doch wer einkauft, sollte eine wichtige Regel kennen, sonst kann der geplante Steuervorteil nachträglich verloren gehen. Es geht um die Sperrfrist.
Nach einem Einkauf gilt eine dreijährige Sperrfrist, und zwar für Kapitalbezüge. Das bedeutet: Wer freiwillig einkauft, darf das Vorsorgeguthaben in den drei Jahren danach nicht in Kapitalform beziehen. Tut er es doch, wird der Steuerabzug für den Einkauf rückwirkend verweigert. Wichtig ist die Präzisierung: Die Sperrfrist betrifft den Kapitalbezug. Ein reiner Rentenbezug ist davon nicht in gleicher Weise betroffen. Es ist also nicht so, dass gar keine Sperrfrist gilt, und die Frist knüpft auch nicht einfach an ein bestimmtes Alter an, sondern an die Form des Bezugs innerhalb der drei Jahre.
Für die Praxis heisst das vor allem eines: Wer kurz vor der Pensionierung noch einkaufen und das Kapital anschliessend beziehen möchte, muss die Reihenfolge und das Timing sorgfältig planen. Wer die Dreijahresfrist beachtet, sichert sich den Steuervorteil, ohne böse Überraschungen. Eine frühzeitige Planung, idealerweise mit fachlicher Begleitung, lohnt sich hier besonders.