Der Wechsel ans andere Ende der Welt

Ein Wechsel ins Ausland verändert vieles, auch in der Vorsorge.

Besonders klar wird das bei einem definitiven Wegzug aus der Schweiz. Nehmen wir das Beispiel eines Schweizer Fussballers, der endgültig nach Saudi-Arabien wechselt und die Schweiz verlässt. Was geschieht dann mit seinem angesparten Pensionskassenguthaben?

Bei einem definitiven Wegzug in ein Land ausserhalb der EU/EFTA kann die gesamte Austrittsleistung bar bezogen und ausbezahlt werden. Der Fussballer könnte sein Pensionskassenguthaben also vollständig auszahlen lassen und mitnehmen. Das Guthaben verfällt nicht, es bleibt nicht bis Alter 65 in der Schweiz gesperrt, und es muss auch nicht zwingend in eine Pensionskasse im neuen Land übertragen werden. Anders sähe es bei einem Wegzug innerhalb der EU/EFTA aus, wo der obligatorische Teil des Guthabens in der Regel nicht bar bezogen werden kann, sondern in der Vorsorge gebunden bleibt. Beim Wegzug ausserhalb der EU/EFTA gilt diese Einschränkung jedoch nicht.

Dieser Unterschied ist für international mobile Menschen von grosser Bedeutung. Ein definitiver Wegzug ist eine weitreichende Entscheidung mit steuerlichen und vorsorgerechtlichen Folgen. Wer diesen Schritt plant, sollte die Möglichkeiten und Konsequenzen frühzeitig prüfen, idealerweise mit fachlicher Begleitung, um das angesparte Kapital bestmöglich und im richtigen Rahmen zu nutzen.