Da liegt der Gedanke nahe, etwas dagegen zu tun, und zwar so, dass das Geld nicht einfach weg ist, sondern für später arbeitet. Genau das leistet der freiwillige Einkauf in die Pensionskasse.
Wer eine Beitragslücke in seiner zweiten Säule hat, etwa nach Auslandjahren, einer Ausbildung oder einem späten Karrierestart, kann diese Lücke mit einer freiwilligen Einzahlung schliessen. Der Clou liegt im Steuerrecht: Der einbezahlte Betrag lässt sich vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehen. Bei hohen Einkommen und der damit verbundenen Steuerprogression kann das die Steuerrechnung spürbar senken. Gleichzeitig wächst das Altersguthaben, das später als Rente oder Kapital ausbezahlt wird. Das Geld ist also nicht ausgegeben, sondern verlagert, von der Steuer hin zur eigenen Vorsorge.
Einen Haken gibt es: Nach einem Einkauf gilt eine dreijährige Sperrfrist, in der das Kapital nicht in Kapitalform bezogen werden darf, sonst entfällt der Steuervorteil rückwirkend. Wer rechtzeitig plant, umgeht das problemlos. Klar ist jedenfalls: Der Einkauf bringt weder eine Mehrwertsteuer-Rückerstattung noch eine AHV-Befreiung, sondern den Abzug vom steuerbaren Einkommen.