Nahtloser Stellenwechsel: das übersehene Wahlrecht
Wer direkt eine neue Stelle antritt, bringt das Pensionskassengeld grundsätzlich in die neue Pensionskasse ein – so sieht es das Gesetz vor. Weniger bekannt ist: Übersteigt das angesparte Guthaben den Betrag, den die neue Kasse zur vollen Ausfinanzierung benötigt, entsteht ein sogenannter Exzedent. Diesen muss die neue Pensionskasse nicht annehmen – aber auch die versicherte Person selbst hat das Wahlrecht, ihn stattdessen auf einer Freizügigkeitslösung zu belassen und eigenständig zu bewirtschaften. Gerade wenn die neue Kasse schlechtere Konditionen bietet, kann sich das lohnen. Wichtig: Das Wahlrecht gilt nur für den Exzedenten, nicht für das gesamte Guthaben oder den überobligatorischen Teil.
Ohne neue Stelle: Splitten schafft Spielraum
Findet sich nicht sofort eine neue Anstellung, werden die Gelder in der Regel auf Freizügigkeitslösungen übertragen – und hier lohnt sich der Plural: Das Gesetz erlaubt die Aufteilung auf zwei Freizügigkeitseinrichtungen. Dieser Split ermöglicht später den Bezug in unterschiedlichen Steuerperioden und dank Progressionseffekt eine tiefere Steuerbelastung. Zudem lassen sich die Guthaben unterschiedlich anlegen, etwa ein Teil als Kontolösung, ein Teil in Wertschriften. Wer kurz vor dem Referenzalter steht, kann sich alternativ bei der bisherigen Pensionskasse weiterversichern – über diese Möglichkeit muss die Arbeitgeberin sogar informieren.
Risikoschutz nicht aus den Augen verlieren
Mit dem Austritt aus der Pensionskasse fällt auch deren Versicherungsschutz weg. Für Hauptverdienende und Eltern minderjähriger Kinder ist es zentral, die Risiken Tod und Invalidität anderweitig abzusichern – es gibt Freizügigkeitslösungen, die entsprechenden Schutz anbieten. Generell lohnt der Anbietervergleich: Kosten, Anlagemöglichkeiten und selbst der Sitz der Stiftung unterscheiden sich. Letzterer kann bei einer späteren Auswanderung steuerlich entscheidend sein.
Selbständigkeit: Bezug mit Bedacht
Wer die Entlassung zum Anlass für den Schritt in die Selbständigkeit nimmt, kann das Vorsorgeguthaben beziehen – ganz oder, dank vorherigem Split, teilweise. Die Steuerämter verlangen dabei eine seriöse, tatsächlich aufgenommene selbständige Tätigkeit. Kommt sie nicht zustande, droht im schlimmsten Fall die Besteuerung des Bezugs als ordentliches Einkommen.
Wer nichts tut, verliert Optionen
Bleibt man untätig, überweist die bisherige Pensionskasse die Gelder nach sechs Monaten an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Das Guthaben lässt sich zwar später weitertransferieren – ein Split ist danach aber nicht mehr möglich. Rechtzeitiges Handeln erhält den Handlungsspielraum.
Fazit
Bei einer Entlassung lohnt es sich, innezuhalten und die Optionen rund um das Pensionskassengeld sorgfältig zu prüfen. Ein unbedachter Transfer lässt sich oft nicht mehr rückgängig machen – wer sich hingegen die nötigen Gedanken macht, kann die Situation sogar für eine sinnvolle Weichenstellung in der Vorsorgeplanung nutzen.
Zum Originalbeitrag:
Der vollständige Fachbeitrag «Was passiert mit dem Pensionskassengeld bei einer Entlassung?» ist im Webmagazin von SwissAccounting erschienen. (Erstpublikation: SwissAccounting Webmagazin, Ausgabe Juni 2026)