Der Beitrag «Pensionskasseneinkauf: Die wichtigsten Punkte dazu» von Reto Zanettin bei Cash (Pensionskasseneinkauf: Die wichtigsten Punkte dazu | cash) zeigte auf, welche steuerlichen und finanziellen Überlegungen bei freiwilligen Einkäufen entscheidend sind. Ein Aspekt bleibt jedoch häufig unbeachtet: die Behandlung dieser Einkäufe im Todesfall. Diese Frage hat uns seit dem Artikel auf Cash mehrfach erreicht, womit wir die einzelnen Handhabungen der Pensionskassen gerne ausführlicher erläutern. Gerade für Versicherte, die grössere Beträge in die zweite Säule einzahlen, kann der Rückgewähr von Einkaufssummen grosse Auswirkungen haben.
Das Grundproblem: Einkäufe gehören nicht automatisch den Erben
Viele Versicherte gehen davon aus, dass das gesamte angesparte Vorsorgeguthaben im Todesfall an die Hinterbliebenen zurückfliesst. Dies ist jedoch nicht zwingend der Fall.
Im Todesfall stehen zunächst die Hinterlassenenleistungen im Vordergrund. Ehepartner, eingetragene Partner oder rentenberechtigte Kinder erhalten in der Regel Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten. Wie hoch diese Leistungen sind und was mit dem übrigen Vorsorgekapital geschieht, ist im jeweiligen Vorsorgereglement niedergeschrieben.
Besonders relevant wird dies bei freiwilligen Einkäufen. Wer beispielsweise in den letzten Jahren vor der Pensionierung mehrere zehntausend Franken zusätzlich einbezahlt hat, möchte häufig sicherstellen, dass diese Gelder bei einem frühzeitigen Tod nicht mit anderen Hinterlassenenleistungen verrechnet werden.
Rückgewähr von Einkäufen: Keine Selbstverständlichkeit
Anders als viele Versicherte vermuten, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Rückerstattung freiwilliger Einkäufe an die Hinterbliebenen. Ob eine Rückgewähr im Todesfall erfolgt, hängt vom Vorsorgereglement der jeweiligen Pensionskasse ab.
Viele Vorsorgeeinrichtungen haben in den vergangenen Jahren ihre Reglemente angepasst und sehen heute ausdrücklich vor, dass freiwillige Einkäufe im Todesfall als Kapital an die Begünstigten zurückbezahlt werden.
So halten beispielsweise unsere Vorsorgereglemente von PensFlex und PensUnit ausdrücklich fest, dass freiwillig geleistete Einkaufszahlungen in jedem Fall als Todesfallkapital ausgerichtet werden, unabhängig davon, ob gleichzeitig Hinterlassenenrenten fällig werden oder nicht.
Besonders wichtig für Alleinstehende
Die Frage der Einkaufsrückgewähr stellt sich besonders für alleinstehende Personen ohne Ehepartner oder rentenberechtigte Kinder.
Bei einigen Pensionskassen kann in solchen Fällen das gesamte verbleibende Altersguthaben als Todesfallkapital an die reglementarisch Begünstigten ausbezahlt werden. Andere Kassen sehen hingegen nur eingeschränkte Leistungen vor. Massgebend ist stets die im Reglement festgelegte Begünstigtenordnung.
Für Versicherte mit grösseren Vermögen kann deshalb die Ausgestaltung der Todesfallleistungen fast ebenso wichtig sein wie die jährliche Verzinsung oder der Umwandlungssatz bei Pensionierung.
Die richtige Frage vor dem Einkauf
Wer einen freiwilligen Einkauf plant, prüft häufig:
- Wie hoch ist der Deckungsgrad?
- Wie attraktiv ist die Verzinsung?
- Wie hoch fällt die Steuerersparnis aus?
Ebenso wichtig ist jedoch eine weitere Frage:
Was passiert mit meinem Einkauf, wenn ich vor der Pensionierung sterbe?
Die Antwort findet sich nicht im Gesetz, sondern im Vorsorgereglement der jeweiligen Pensionskasse. Dort ist geregelt, ob Einkäufe zurückerstattet werden oder ob sie zur Finanzierung von Hinterlassenenrenten verwendet werden.
Fazit
Freiwillige Einkäufe bleiben ein hervorragendes Instrument zur Verbesserung der Altersvorsorge und zur Steueroptimierung. Dennoch lohnt sich ein genauer Blick über die bekannten Kennzahlen hinaus.
Eine vollständige Rückgewähr von Einkäufen im Todesfall wird heute von den meisten Pensionskassen angeboten. Von einer allgemeinen Branchenregel kann jedoch keine Rede sein. Jede Pensionskasse regelt diesen Punkt individuell.
Wer grössere Einkäufe plant, sollte deshalb nebst den Hinterlassenenleistungen auch diesem Punkt prüfen. Gerade bei Einkäufen von mehreren zehntausend Franken kann die Frage der Rückgewähr entscheidend dafür sein, ob das Geld dereinst der Familie zugutekommt oder nicht.
Praxis-Tipp
Fragen Sie Ihre Pensionskasse explizit nach dem Stichwort «Rückgewähr von Einkäufen». Die Antwort kann einen wesentlichen Einfluss auf die Attraktivität eines freiwilligen Einkaufs haben.