Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a – Berechnung nach Beitragsjahren

Private Vorsorge
6. November 2024
Geschrieben von
Mario Bucher
Produkt- und Prozessentwicklung

Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a werden zukünftig möglich sein. Wie der Bundesrat am 6. November 2024 mitgeteilt hat, treten die Änderungen der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) per 1. Januar 2025 in Kraft. Demnach kann im Jahr 2025 erstmals eine Lücke entstehen, welche im Folgejahr (2026) mit einem Einkauf geschlossen werden kann. Rückwirkende Einkäufe von Beitragslücken, welche vor 2025 entstanden sind, lässt die Verordnung nicht zu.

An der von uns im Dezember 2023 publizierten Serie bezüglich den nachträglichen Einkäufen in die Säule 3a ändert sich nichts mehr und hat somit weiterhin Gültigkeit. Wir haben versucht, die komplexen Möglichkeiten für nachträgliche Einkäufe in einigen Grafiken und begleitenden Tabellen zu vereinfachen.

In der nun publizierten, neuen Verordnung wird klar festgehalten, dass die vorsorgenehmende Person gewisse Angaben und Informationen vorab seiner Säule 3a Einrichtung mitteilen muss, damit ein Einkauf getätigt werden kann. Die Säule 3a Einrichtungen werden zeitnah bestrebt sein, ein geeignetes Formular zur Verfügung zu stellen, damit interessierte Personen ab 2026 Einkäufe in die Säule 3a vornehmen können.

Werte per 2025

Beitragslücken von früheren Jahren können, sofern im Einkaufsjahr der jeweilige Maximalbetrag in die Säule 3a bereits einbezahlt wurde, maximal 10 Jahre später als nachträglicher Einkauf einbezahlt werden. Auch können mehrere Beitragslücken wie in der Grafik ersichtlich in den Jahren 2027 und 2028 kumuliert werden, um einen nachträglichen Einkauf bis zum jeweiligen Maximalbetrag im Jahr 2029 vorzunehmen. Der übersteigende Betrag von CHF 5 056.– verfällt in diesem Beispiel, da der Maximalbetrag von CHF 7 056.– (Stand 2024) komplett eingekauft wurde.

Obschon aus dem Jahr 2030 eine Beitragslücke von CHF 6 056.– existiert, kann dieser Betrag im Jahr 2031 (noch) nicht eingekauft werden, da der Maximalbetrag von CHF 7 056.– nicht einbezahlt wurde.

Erst wenn die CHF 7 056.– komplett eingekauft wurden, kann ein Gesuch der vorsorgenehmenden Person an die Stiftung gestellt werden, um den Beitragslückenbetrag aus dem Jahr 2030 teilweise oder komplett einzukaufen.

Wird der ordentliche Maximalbetrag über CHF 7 056.– nicht komplett einbezahlt, hat die Stiftung den zusätzlichen Einkauf zu verwehren.

Hat eine vorsorgenehmende Person mehrere Säule 3a Konten bei mehreren Säule 3a Stiftungen, muss der freiwillige Einkauf theoretisch nicht bei der gleichen Stiftung vorgenommen werden, wie die ordentliche Einzahlung im selben Jahr.

Beitrag 1/3: Nachträgliche Säule 3a Einkäufe ab 2026

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Mehr dazu:

Diagramm und Tabelle downloaden

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Geschrieben von
Mario Bucher
Produkt- und Prozessentwicklung