Zahlreiche Formen von vorzeitiger, stufenweiser oder aufgeschobener Pensionierung sind gesetzlich erlaubt. PensFlex nutzt die vielen gesetzlichen Möglichkeiten bei der Pensionierungsplanung und hat das Vorsorgereglement entsprechend ausgerichtet.
Wird das Arbeitsverhältnis mit einem Versicherten ab dem 58. Altersjahr, aber vor dem ordentlichen AHV-Alter aufgelöst, kann auf Verlangen des Versicherten das gesamte vorhandene PensFlex-Vorsorgeguthaben als Alterskapitalleistung ausbezahlt werden.
Versicherte können sich ab dem Alter 58 bei PensFlex auch teilweise pensionieren lassen. Eine Reduktion des Arbeitspensums um mindestens einen Drittel berechtigt zum Bezug der entsprechenden Alterskapitalleistung.
Ab dem 58. Altersjahr können Versicherte auch bei reduziertem Arbeitspensum ihren bisherigen bei PensFlex versicherten Lohn längstens bis zum ordentlichen AHV-Alter weiterführen. Dabei gelten folgende Spielregeln:
Versicherte, die nach dem ordentlichen AHV-Alter erwerbstätig bleiben, können bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weiter Sparbeiträge in die PensFlex-Stiftung einzahlen. Dabei gelten folgende Spielregeln: