Herr Dominique Koch: Sind bei der Überführung von PensFlex Kunden zu PensUnit Ausnahmen zulässig?
Grundsätzlich nicht. Zur Vermeidung von Härtefällen werden jedoch zeitlich begrenzte Ausnahmen geprüft, z.B. im Falle von anstehenden Pensionierungen.
Hat der Wechsel zu PensUnit für die Kunden auch Vorteile?
Der Bundesrat hat in den Anpassungen zur Verordnung bestimmt, dass freiwillige Einkäufe in 1e-Plänen wie PensFlex neu ohne Berücksichtigung eines Zinses erfolgen müssen. Bei der PensUnit gilt diese Vorschrift nicht. Die bisherige Einkaufskapazität kann somit beibehalten werden.
Bei PensUnit müssen aber kollektive Schwankungsreserven gebildet werden. Wieso?
Im Gegensatz zu einer 1e-Lösung, wo jeder einzelne Versicherte die Chancen und Gefahren seiner Anlagen selber trägt, gibt es bei einer Einheitsstrategie unter den Versicherten eine Solidarität bezüglich des Deckungsgrads. Um das Risiko einer Unterdeckung zu reduzieren, müssen kollektive Schwankungsreserven gebildet werden. Der Arbeitgeber kann diese Einlagen als Aufwand verbuchen, was ihm fiskalische Vorteile bietet.
Was bedeutet das für die Wahl der Anlagestrategie? Welche Möglichkeiten bestehen noch? Und nach welchen Grundsätzen soll gewählt werden?
Die Anlagestrategie ist aufgrund der vorhandenen Risikofähigkeit des Vorsorgewerks, aber auch des Arbeitgebers, zu wählen. Falls bereits eine hohe kollektive Schwankungsreserve besteht respektive die Bereitschaft vorhanden ist, eine solche aufzubauen, kann eine Anlagestrategie mit höherem Anlagerisiko gewählt werden.
PensUnit sieht auch die Bildung von Arbeitgeber-Beitragsreserven vor. Wie wird das gehandhabt? Und bieten diese Reserven auch Vorteile?
Mit Arbeitgeberbeitragsreserven (AGBR) können zukünftige Arbeitgeberbeiträge bezahlt werden. Die Einlagen in die AGBR sind steuerlich abzugsfähig. Die Steuerämter tolerieren gemäss gängiger Praxis eine AGBR bis zur fünffachen Höhe des jährlichen Arbeitgeberbeitrags. AGBR können im Falle einer Unterdeckung mit Einwilligung des Arbeitgebers zu AGBR mit Verwendungsverzicht umklassiert werden. Der Arbeitgeber verzichtet in der Phase der Unterdeckung auf die Verwendung der AGBR als Finanzierungsquelle von Arbeitgeberbeiträgen. Nach einer Behebung der Unterdeckung stehen dem Arbeitgeber die AGBR wieder ungeschmälert zur Verfügung.
Und jetzt kommen wieder die Schwankungsreserven ins Spiel: PensUnit akzeptiert AGBR als Anrechnung an die zu leistende Höhe der kollektiven Schwankungsreserve. Voraussetzung ist, dass sich der Arbeitgeber im Anschlussvertrag bereit erklärt hat, im Falle der Unterdeckung die AGBR in AGBR mit Verwendungsverzicht umklassieren zu lassen.
Fassen wir zum Schluss noch einmal zusammen: Was unterscheidet die beiden Vorsorgemodelle aus Expertensicht?
Die PensFlex Sammelstiftung ist eine sogenannte 1e-Stiftung, die ausschliesslich im ausserobligatorischen Bereich operiert. Voraussetzung für die Aufnahme in die Stiftung ist ein Lohn höher als CHF 127’980. Sie ermöglicht dem einzelnen Versicherten die freie Wahl der individuellen Anlagestrategie. Jeder Versicherte ist selbst für die Chancen und Gefahren seiner Vermögensanlage verantwortlich. Garantien gibt es keine. Die Berechnung der Einkaufskapazität erfolgt ohne Berücksichtigung eines Zinses.
Auch die PensUnit Sammelstiftung ist eine Stiftung im ausserobligatorischen Bereich. Sie bietet den angeschlossenen Firmen und deren Versicherten eine Zusatzvorsorge. Versicherbar sind Löhne ausserhalb des obligatorischen Bereichs. Diese Löhne können sowohl in der Basis- als auch in der Zusatzvorsorge versichert werden. Voraussetzung ist die Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen zur Angemessenheit. Die Anlagestrategie wird durch die Vorsorgekommission festgelegt. Sie gilt für alle im Vorsorgewerk versicherten Arbeitnehmer. Die Chancen und Gefahren aus der Vermögensanlage werden von den Versicherten gemeinsam getragen. Die Einkaufsberechnung erfolgt mit einem Zinssatz von 2%.