Arbeitnehmende, die bei einem Unternehmen einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken verdienen, unterstehen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres beginnt auch das Sparen für die Altersvorsorge. So steht es heute im Artikel 7 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Die lohnmässige Eintrittsschwelle hätte im Zuge der BVG-Reform leicht gesenkt werden sollen, damit mehr Arbeitnehmende in der beruflichen Vorsorge versichert sein können. Etwas schleierhaft ist allerdings nach wie vor, weshalb der Sparprozess ganze sieben Jahre später beginnt als die Versicherung für den Todes- und Invaliditätsfall.
Fast einen Jahreslohn mehr Vorsorgeguthaben
Ein einfaches Beispiel zeigt auf, welches Vorsorgeguthaben eine 25-jährige angestellte Person haben könnte, die bereits mit 20 Jahren zu sparen beginnt, unter Berücksichtigung der geplanten Reformänderungen.
Jahreslohn: 60 000 Franken (Annahme)
Koordinationsabzug: 12 000 Franken (20 % von 60 000 Franken)
Versicherter Jahreslohn: 48 000 Franken
Altersgutschrift: 9 %
Verzinsung Altersguthaben der Pensionskasse p. a.: 2 %
Bereits nach fünf Jahren ergibt sich ein Vorsorgeguthaben von über CHF 22 400, das durch Arbeitgebende- und Arbeitnehmerbeiträge sowie Zins und Zinseszins gebildet wurde. Wird dieser Betrag bis zum 65. Altersjahr weiterhin mit 2 % verzinst, steigt er auf knapp 50 000 Franken. Ein beachtlicher Betrag, der bei Pensionierung als Kapital oder Rente zur Verfügung steht.
Obwohl dieser Punkt in der jetzigen BVG-Reform nicht berücksichtigt wurde, können Unternehmen dies bereits heute freiwillig umsetzen. Es steht nämlich allen Firmen frei, den Sparprozess bereits vor dem reglementarischen 25. Altersjahr zu starten. Es bedarf dafür lediglich eine Anpassung im Vorsorgeplan.
Bereits heute können Unternehmen ihren Mitarbeitenden anbieten, zwischen drei Wahlplänen auszuwählen. Dabei spielt es für die Unternehmen keine Rolle, ob sich die angestellte Person für den Wahlplan 1, 2 oder 3 entscheidet. Der Arbeitgebende bezahlt immer den gleichen Beitrag. Nur die Abzüge des Arbeitnehmenden ändern sich – durch seine persönliche Mitbestimmung - je nach Wahl des Planes. Zusätzlich kann immer per 1. Januar der Wahlplan gewechselt werden, wenn beispielsweise etwas mehr Lohn respektive Geld im Portemonnaie landen soll.
Leider ist es heute so, dass Arbeitgebende proaktiv solche Wahlpläne für ihre Mitarbeitenden anbieten muss. Die angestellte Person hat nicht automatisch die Option, aus verschiedenen Plänen auszuwählen.
Hier dürfte die Gesetzesgrundlage durchaus etwas offensiver gestaltet werden, indem beispielsweise immer mindestens zwei Wahlpläne pro Pensionskasse respektive Arbeitgebende angeboten werden müssen.
Einerseits befassen sich die Erwerbstätigen bei Wahlplänen nachweislich intensiver mit der beruflichen Vorsorge, andererseits kann jede Person für sich entscheiden, ob sie jetzt mehr Geld im Portemonnaie oder später mehr in der Vorsorge haben möchte. Zusätzlich gilt es noch zu erwähnen, dass jeder zusätzliche Franken, der in die Pensionskasse investiert wird, nicht als Einkommen versteuert werden muss. Somit spart man mehr für das Alter und profitiert dabei noch steuerlich. Eine klassische Win-Win-Situation.
Obwohl die kommende BVG-Reform die beschriebenen zwei Punkte (noch) nicht berücksichtigt, haben viele Unternehmen ihre Vorsorgepläne bereits heute schon so konzipiert, damit diese Verbesserungen zugunsten ihrer Mitarbeitenden angeboten werden. Die Verlängerung des Sparprozesses und die generelle Mitbestimmung, wenn es um die persönliche Vorsorgesituation geht, erlauben es, die individuelle Vorsorgesituation bereits früh in die richtigen Bahnen zu lenken. Das kann sich beim Ende der Erwerbstätigkeit auszahlen.