Eintrittsschwelle senken oder gänzlich weglassen
Haben Sie gewusst, dass sie alle Mitarbeitenden, unabhängig vom Pensum, in der beruflichen Vorsorge versichern können? Heute sieht das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vor, dass alle arbeitnehmenden Personen zwischen 18 und 65 Jahren und einem Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken in der beruflichen Vorsorge versichert sind. Die Limite von 22 050 Franken wird mit der Reform auf 19 845 Franken gesenkt, sodass mehr Arbeitnehmende von der beruflichen Vorsorge profitieren können. Wem diese neue Limite noch immer zu hoch ist, kann unabhängig der Abstimmung die Eintrittsschwelle für seine Mitarbeitenden freiwillig weiter senken oder gänzlich weglassen.
Koordinationsabzug reduzieren oder komplett weglassen
Anstelle eines fixen Abzugs wird ein variabler Ansatz eingeführt. Neu würden bei Annahme der Reform vom Jahreslohn (begrenzt auf 88 200 Franken / Stand 2024) immer 20 % abgezogen, um den versicherten Jahreslohn zu ermitteln. Heute ist dieser Koordinationsabzug bei fix 25 725 Franken festgelegt, unabhängig davon, ob jemand einen Jahreslohn von 40 000, 60 000 oder 85 000 Franken hat.
Mit der neuen Berechnungsgrundlage des Koordinationsabzuges erhöht sich der versicherte Jahreslohn zum Teil markant, was wiederum einen Einfluss auf die Altersgutschriften und dessen Sparbeiträge hat. Vor allem für Teilzeiterwerbende und Personen mit tiefen Einkommen bringt diese Änderung einen deutlichen Mehrwert in Bezug auf das Altersguthaben. Bereits heute kann die Arbeitgeberin respektive die Vorsorgeeinrichtung ihren Mitarbeitenden anbieten, den Koordinationsabzug zu reduzieren oder gänzlich wegzulassen. Dies bedeutet, dass es keinen Unterschied zwischen dem effektiven Jahreslohn und dem versicherten Jahreslohn gibt, wenn kein Koordinationsabzug gewählt wird.
Altersgutschriften erhöhen
Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Heute gelten folgende Ansätze in der gesetzlichen, obligatorischen Vorsorge: 7 %, 10 %, 15 %, 18 % – je nach Altersjahr. Neu werden diese Altersgutschriften harmonisiert. Personen zwischen Alter 25 und 44 sparen neu 9 % und ab 45 Jahren durchgehend 14 % des koordinierten Lohnes. Einzig zwischen 25 und 34 Jahren werden die Altersgutschriften gegenüber heute leicht erhöht. Es steht den Arbeitgebenden offen, diese Altersgutschriften freiwillig zu erhöhen, um das Alterskapital der Mitarbeitenden zu verstärken. Die Arbeitgeberin beteiligt sich zudem zu mindestens 50 % an den Kosten. Natürlich steht es ihr auch offen, das Finanzierungsverhältnis so zu ändern, dass die Arbeitnehmenden sich über weniger Abzüge freuen können.
Selbständigerwerbende erhalten neue Möglichkeiten
Bis anhin kann sich eine selbständigerwerbende Person bei der Vorsorgeeinrichtung des jeweiligen Berufes (Berufsverband) oder bei der Pensionskasse der Arbeitnehmenden versichern lassen. Auch die Stiftung Auffangeinrichtung ist heute berechtigt, Selbständigerwerbende aufzunehmen und zu versichern. Sollte die Reform vom Schweizer Stimmvolk angenommen werden, dürfen sich die Selbständigerwerbenden an einer Vorsorgeeinrichtung ihrer Wahl anschliessen. Diese neue Regelung wäre eine Verbesserung gegenüber der heutigen Handhabung. Viele Selbständigerwerbende wünschten sich seit längerem eine flexiblere Lösung, um sich einfacher der zweiten Säule anzuschliessen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten:
Die Reform bringt einige Veränderungen mit sich, welche sowohl die Arbeitgebenden wie auch die Arbeitnehmenden zu spüren bekommen. Sollte die Reform vom Volk abgelehnt werden, haben Arbeitgebende nach wie vor die Möglichkeit, ihren Mitarbeitenden eine zukunftsorientierte und fortschrittliche Pensionskassenlösung anzubieten – weiterhin auf freiwilliger Basis.