Doch was ändert konkret und wie wirkt sich die Gesetzesänderung bei Kapitalbezügen im Kanton Zürich aus?
Anders als viele Kantone und der Bund, welche auf Kapitalbezüge einen reduzierten Steuersatz anwenden, kennt der Kanton Zürich (wie z. B. auch die Kantone Graubünden und Schwyz) das Modell des Rentensatzes. Um den Satz zu bestimmen geht man gem. § 37 des Steuergesetzes Zürich von der hypothetischen Annahme aus, dass die Kapitalleistung in 10 jährlichen Tranchen ausgerichtet wird. So wird z.B. eine Kapitalleistung von CHF 600'000 zu demjenigen Satz besteuert, der sich aus einem Jahreseinkommen von CHF 60’000 ergibt. Dies resultiert in einer Reduktion der Steuerlast. Bei sehr hohen Kapitalbezügen wird der Effekt jedoch weitgehend eliminiert, weil man immer noch beim Maximalsatz landet. Im Gegensatz zu den genannten Kantonen GR und SZ sieht Zürich keinen Maximalsteuersatz vor. Dieses Modell wird im revidierten § 37 beibehalten, jedoch werden neu 20 jährlich gleichbleibende Leistungen satzbestimmend verwendet, also 5% statt wie bislang 10% der Kapitalleistung. In unserem Beispiel würde auf den Kapitalbezug von CHF 600'000 die Steuerberechnung Zürich neu auf CHF 30'000 Jahreseinkommen basieren. Wie in den nachstehenden Rechenbeispielen ersichtlich ist, führt das genau bei solchen mittelhohen Bezügen zu einer deutlichen Entlastung. Dies gilt jedoch nicht für kleinere Bezüge bis knapp CHF 250'000, da hier nach wie vor die minimale einfache Steuer zur Anwendung gelangt. Bei sehr hohen Bezügen ergibt sich nur eine eingeschränkte Entlastung, da weiterhin der Maximalsatz angewendet wird.
Mit der
Gesetzesänderung schafft Zürich im interkantonalen Vergleich bei Bezügen von
rund CHF 250'000 bis CHF 2'000'000 einen Sprung nach vorne. In der
nachfolgenden Tabelle sind zum Vergleich die Steuersätze der Nachbarkantone AG,
SZ, TG und ZG sowie des nationalen Spitzenreiters (AI) und Schlusslichts (VD) für
einen Bezug von CHF 600'000 dargestellt (jeweils im Hauptort).
Bei kleineren Bezügen hält sich Zürich im Mittelfeld. Allerdings bleibt die Steuerlast im Kanton bei sehr hohen Kapitalbezügen im nationalen Vergleich erheblich. Zu beachten sind aber auch die kommunalen Steuerfüsse. Die für die Berechnung verwendete Stadt Zürich ist relativ teuer. In der Gemeinde Kilchberg würde aufgrund der tieferen Gemeindesteuern der Steuersatz auf einen Bezug von CHF 1'000'000 insgesamt bei nur 9.48% liegen.
Fazit
Mit der Anpassung von § 37 Steuergesetz Zürich wird der Kanton attraktiver beim Bezug von Kapitalleistungen, zumal viele Auszahlungen (z.B. auch WEF-Vorbezüge) in der nun entlasteten Bandbreite liegen dürften.
Da insbesondere Kapitalleistungen in mittlerer Höhe entlastet werden, ist bei den Bezügen darauf zu achten, dass diese gestaffelt stattfinden, anstatt in einem Jahr eine hohe Auszahlung. Dies gilt allerdings schweizweit und dürfte allgemein bekannt sein. Aufgrund der Neuregelung im Kanton Zürich scheint uns aber dieser Aspekt hier noch etwas gewichtiger. Ein weiterer Punkt ist die Zeitkomponente. Kann man eine Kapitalleistung sowohl im Jahr 2021 als auch erst in den Jahren darauf beziehen, ist darauf zu achten, dass man diese erst ab dem Jahre 2022 bezieht – dann gilt der neue § 37 im Steuergesetz Zürich. Ein Wohnsitzwechsel dürfte sich in den allerwenigsten Fällen aufdrängen, zumal in vielen Konstellationen ja auch die Einzahlungen in Zürich abzugsfähig waren. Plant man jedoch sowieso seinen Lebensabend woanders in der Schweiz – oder sogar im Ausland – zu verbringen, ist es ratsam, genau zu prüfen wann ein Bezug Sinn ergibt.